Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen bis zu 4.180 Euro gewähren. Sinn und Zweck dieser Rechtsvorschrift ist, dass durch die Bezuschussung für den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung wieder hergestellt oder erhalten wird.
Während der komplette Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung Pflegebedürftigen zur Verfügung steht, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind, können die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auch für Versicherte geleistet werden, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde. Damit erhalten auch Versicherte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wenn noch kein erheblicher Unterstützungsbedarf besteht. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit wurde damit auch der Pflegegrad 1 mit der Möglichkeit der Gewährung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen leistungsrechtlich hinterlegt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 28a Abs. 1 Nr. 5 SGB XI.
Eine Zuschussgewährung nach § 40 Abs. 4 SGB XI kommt also dann in Betracht, wenn
- die häusliche Pflege durch die wohnumfeldverbessernde Maßnahme überhaupt erst ermöglicht wird,
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen oder der Pflegepersonen verhindert wird oder
- für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wieder hergestellt werden kann, also die Abhängig von personeller Hilfe verringert wird.
Der Leistungsbetrag von bis zu 4.180 Euro ist für folgende Maßnahmen/technische Hilfen im Haushalt zu gewähren:
- Maßnahmen, mit denen die konkrete Wohnumgebung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst wird und deshalb nicht notwendigerweise in einer anderen Wohnumgebung benötigt werden (z. B. Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe, Aufzüge, Treppenlifter).
- Maßnahmen, die einen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz erfordern und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden (z. B. Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche, Türverbreiterung).
- Technische Hilfen im Haushalt (z. B. Einbau und Umbau von Mobiliar, welches an die Erfordernisse der Pflegesituation individuell angepasst wird).
Kann durch einen Umzug des Pflegebedürftigen den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden, liegt auch eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung vor. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Umzug von einer Obergeschosswohnung in eine Wohnung im Erdgeschoss erfolgt. In einem solchen Fall können die Umzugskosten durch die Pflegekasse bezuschusst werden.
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